Der NAP Wirtschaft & Menschenrechte

Der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) wurde im Dezember 2016 vom Bundeskabinett verabschiedet. Darin verankert die Bundesregierung erstmals die Verantwortung von deutschen Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte in einem festen Rahmen und formuliert ihre Erwartung, dass Unternehmen die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht einhalten und Menschenrechte entlang ihrer Liefer- und Wertschöpfungsketten achten. Doch was erwartet die Regierung nun konkret von den betroffenen Unternehmen?
Seit Frühjahr 2017 befasst sich ein Interministerieller Ausschuss für Wirtschaft und Menschenrechte (IMA) mit der Umsetzung des NAP. Hier werden insbesondere die weitere Konkretisierung und Operationalisierung des Aktionsplans behandelt. Im Nationalen CSR-Forum der Bundesregierung wurde zudem eine Arbeitsgruppe Wirtschaft und Menschenrechte gegründet. Die AG Wirtschaft und Menschenrechte wird vom IMA in die Umsetzungsarbeit eingebunden und kann Empfehlungen zur Umsetzung des NAP aussprechen.
Wer ist nach aktuellem Stand betroffen?
Eine rechtliche Pflicht zur Umsetzung besteht aktuell nicht. Die Bundesregierung erwartet jedoch von allen deutschen Unternehmen, dass sie die im NAP beschriebenen Elemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht in sämtliche Geschäftsaktivitäten integrieren. Dies umfasst neben den eigenen Geschäftstätigkeiten explizit auch Prozesse zum Management von Liefer- und Wertschöpfungsketten. Sollten 50 Prozent der in Deutschland ansässigen Unternehmen mit über 500 Beschäftigten diese Prozesse bis 2020 nicht umsetzen, behält sich die Bundesregierung vor, verschärfende Schritte bis hin zu gesetzlichen Maßnahmen zu prüfen. Die Integration entsprechender Prozesse wird ab 2018 von der Bundesregierung im Rahmen eines umfassenden Monitorings überprüft.
Was müssen Unternehmen tun?
Als erster Schritt ist eine Grundsatzerklärung zu erstellen: Mit ihrer Hilfe sollen Unternehmen öffentlich zum Ausdruck bringen, dass sie ihrer Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachkommen. Diese Erklärung ist von der Unternehmensleitung zu verabschieden und soll intern wie extern kommuniziert werden. Zudem ist das Ziel, die Erklärung dazu zu nutzen, für das Unternehmen besonders relevante Menschenrechtsthemen unter Bezugnahme auf internationale menschenrechtliche Referenzinstrumente zu behandeln sowie das Verfahren zu beschreiben, mit dem das Unternehmen seinen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten nachkommt.
Des Weiteren sollen Verfahren, die dazu dienen, potenziell nachteilige Auswirkungen unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte zu ermitteln, zu verhüten oder zu mindern, etabliert werden. Es geht hierbei nicht nur um die Betrachtung von Risiken für die eigene Geschäftstätigkeit, sondern insbesondere um menschenrechtliche Risiken für potenziell Betroffene des unternehmerischen Handelns (Beschäftigte im eigenen Betrieb, in der Lieferkette, Anwohner, Kunden etc.). Die Betrachtung potenziell nachteiliger menschenrechtlicher Auswirkungen ist eine kontinuierliche und insbesondere auch sektorbezogene Aufgabe und sollte sowohl bei der Etablierung neuer Geschäftsbereiche, Produkte oder Projekte, als auch in bereits bestehenden Geschäftstätigkeiten, erfolgen.
Basierend auf den Ergebnissen der Analyse sind Unternehmen aufgefordert, Maßnahmen zur Abhilfe zu identifizieren und in die Geschäftstätigkeit zu integrieren. Hierzu können spezialisierte Schulungen bestimmter MitarbeiterInnen oder bei Lieferanten, die Anpassung bestimmter Managementprozesse oder der Beitritt zu Brancheninitiativen gehören. Die im Zuge dieser Prozesse entstehenden Informationen sind von Unternehmen bereitzuhalten und zu kommunizieren um darzulegen, dass sie die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen ihres unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte kennen und diesen in geeigneter Weise begegnen. Für eine derartige Berichterstattung können sowohl bestehende Berichtsformate des Unternehmens als auch ein eigenständiges menschenrechtsbezogenes Format genutzt werden.
Um sicher zu gehen, dass tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen frühzeitig identifiziert werden, sollten Unternehmen außerdem Beschwerdeverfahren einrichten. Hierbei ist darauf zu achten, dass ein faires, ausgewogenes und berechenbares Verfahren sichergestellt wird, das für alle potenziell Betroffenen zugänglich ist. Ergänzend sollte die Einrichtung anonymer Beschwerdestellen in Betracht gezogen werden. Dieses Vorgehen soll den beteiligten Parteien maximale Transparenz im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards ermöglichen. Zudem sollten bereits bestehende Beschwerdestellen im Unternehmen oder dessen Umfeld auf ihre Konformität hinsichtlich der im NAP beschriebenen Kriterien überprüft und der Beschwerdemechanismus sowie der gesamte Sorgfaltsprozess des Unternehmens regelmäßig in puncto Effektivität überprüft werden.
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