Frankreich setzt menschenrechtliche Maßstäbe

Ende Februar 2017 verabschiedete die französische Nationalversammlung ein Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten zu Menschenrechten in der Wirtschaft (Loi relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d’ordre). In seinem Umfang und der Tragweite der Bestimmungen setzt es auf europäischer Ebene neue Maßstäbe.
 
Große französische Unternehmen sind verpflichtet, Menschenrechts- und Umweltrisiken mit angemessenen Maßnahmen zu identifizieren, ihnen zu begegnen und öffentlich Rechenschaft dazu abzulegen. Bei Verstößen dieser Sorgfaltspflicht kann bis zu 10 Millionen Euro Bußgeld verhängt werden, resultieren Missachtungen der Sorgfaltspflicht in tatsächlichen Menschenrechtsverletzungen, kann die Strafe auf bis zu 30 Millionen Euro erhöht werden.
 

Outsourcing reicht nicht mehr

Was das Gesetz bislang einzigartig macht, ist die Reichweite unternehmerischer Verantwortung, die es bestimmt. Denn es betrifft nicht bloß menschenrechtliche Risiken, die auf Grund der eigenen unternehmerischen Aktivitäten entstehen, sondern auch jene aller Tochtergesellschaften und Zulieferbetriebe, mit denen Unternehmen in Geschäftsbeziehungen stehen. Unterlassen betroffene Unternehmen in Zukunft angemessene Sorgfaltsmaßnahmen, können sie für Menschenrechtsverletzungen in Ländern ihrer Zulieferbetriebe rechtlich belangt werden. Es ist demnach nicht länger damit getan, Verantwortung auszulagern, in dem Arbeitsschritte an Zulieferer abgegeben werden, deren Geschäftspraktiken »nicht beeinflusst werden können«. Zwar ist noch nicht ganz klar, in welche Tiefe der Lieferkette die Sorgfaltspflicht besteht und worin diese entlang der einzelnen Schritte der Lieferkette liegt. Die Stoßrichtung der Gesetzgebung entfernt sich jedoch deutlich vom Mantra der wirtschaftlichen Globalisierung, das Unternehmen nicht in der Verantwortung für die Machenschaften ihrer Zulieferer und Tochtergesellschaften sieht.
 

Verschärfung des europäischen Kurses

Innerhalb europäischer Gesetzgebung entfernt sich das Gesetz von dem Politikansatz, beim Thema Verantwortung auf freiwillige Selbstregulierung und Marktmechanismen zu setzen, wie es beispielsweise in Deutschland der Fall ist. Es liegt nun an anderen europäischen Staaten, durch Schrittweise Angleichung von Vorgaben dafür zu sorgen, dass die Auflagen für französische Unternehmen nicht mit Einbußen der Wettbewerbsfähigkeit einhergehen. In Deutschland wurde im Rahmen des Nationalen Aktionsplans zu Wirtschaft und Menschenrechten zumindest ein Prüfauftrag für die Einführung gesetzlicher menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten für Unternehmen formuliert.


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